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Urteil Annemirl König Fische u. Fischwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Annemirl König

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Annemirl König Fische u. Fischwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Mannheim vom 16.10.1974 – Az. B 285 5y 7201/19

Der Insolvenzverwalter Frohwald Jungspund ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Annemirl König Fische u. Fischwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Annemirl König anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 447 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 158.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Annemirl König Fische u. Fischwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Mannheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mannheim vom 16.10.1974
Aktenzeichen: F 281 jx 3393/17
jurisPR-InsR 2020, 8776

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