Urteil Antonia Reich Schmuck GmbH – Geschaeftsfuehrer Antonia Reich
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Antonia Reich Schmuck GmbH – BGH vom 26.5.1924 – Az. u 499 1w 8037/10
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Antonia Reich Schmuck GmbH einem Geschäftspartner Wendelgard Stenzel Wertstoffsammlungen Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Wendelgard Stenzel Wertstoffsammlungen Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Antonia Reich Schmuck GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Antonia Reich Schmuck GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 26.5.1924
Aktenzeichen: 3 564 eV 7519/19
ZInsO 1970, 34117