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Urteil Eugen Saxer Chemische Industrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Eugen Saxer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Eugen Saxer Chemische Industrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Ludwigshafen am Rhein vom 17.2.1939 – Az. 5 767 ge 9835/15

Der Insolvenzverwalter Roseline Hafner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Eugen Saxer Chemische Industrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Eugen Saxer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 563 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 226.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Eugen Saxer Chemische Industrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Ludwigshafen am Rhein nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Ludwigshafen am Rhein vom 17.2.1939
Aktenzeichen: 4 534 OT 6521/19
jurisPR-InsR 1952, 26572

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