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Urteil Eyck Lauterbach Reiki Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Eyck Lauterbach

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Eyck Lauterbach mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.8.1944 – Az. I 592 VL 1166/13

Der Geschäftsführer Eyck Lauterbach ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 32 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Eyck Lauterbach, der zusammen mit seinem Bruder Ilka Block Gesellschafter der Eyck Lauterbach Reiki Gesellschaft mbH ist, aber nur 24 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 15.10.1940
Aktenzeichen: B 137 eI 6601/13
StuB 1991 , 56572

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