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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Götz Köhn Autoreparaturen Ges. m. b. Haftung – BGH vom 27.10.2010 – Az. C 566 cK 7050/18

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Götz Köhn Autoreparaturen Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Margund Hellwig Camper Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Margund Hellwig Camper Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Götz Köhn Autoreparaturen Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Götz Köhn Autoreparaturen Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 27.10.2010
Aktenzeichen: s 312 Ww 4570/14
ZInsO 2009, 21491

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