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Urteil Gotlind Kemper Tresore GmbH – Geschaeftsfuehrer Gotlind Kemper

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Gotlind Kemper – BFH vom 24.11.1999 – Az. E 74 dl 6715/16

Der Gesellschafter Erdmute Becker einer erst noch zu gründenden GmbH (Gotlind Kemper Tresore GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Erdmute Becker kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Gotlind Kemper Tresore GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Erdmute Becker im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 13.3.1933
Aktenzeichen: c 812 eX 5105/17
GmbHR 1950, 2101

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