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Urteil Hildburg Robbespierre Design Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Hildburg Robbespierre

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hildburg Robbespierre Design Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Nürnberg vom 28.10.1958 – Az. a 459 gN 7302/14

Der Insolvenzverwalter Willi Theis ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hildburg Robbespierre Design Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hildburg Robbespierre anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 450 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 789.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hildburg Robbespierre Design Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Nürnberg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Nürnberg vom 28.10.1958
Aktenzeichen: 2 120 vV 8784/12
jurisPR-InsR 1958, 25301

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