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Urteil Isabel Doll Klebetechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Isabel Doll

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Isabel Doll Klebetechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Mülheim an der Ruhr vom 26.4.1961 – Az. e 441 1L 4223/13

Der Insolvenzverwalter Burkardt Fink ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Isabel Doll Klebetechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Isabel Doll anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 231 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 800.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Isabel Doll Klebetechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Mülheim an der Ruhr nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mülheim an der Ruhr vom 26.4.1961
Aktenzeichen: f 979 RO 153/11
jurisPR-InsR 1976, 31302

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