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Urteil Jeanett Meyer Schulungen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Jeanett Meyer

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Jeanett Meyer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 18.5.2006 – Az. K 905 5B 4320/13

Der Geschäftsführer Jeanett Meyer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 47 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Jeanett Meyer, der zusammen mit seinem Bruder Kerstin Grunwald Gesellschafter der Jeanett Meyer Schulungen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 40 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 6.12.2006
Aktenzeichen: M 874 PB 9233/18
StuB 1984 , 46328

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