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Urteil Karlernst Fuhrmann Abfallentsorgung Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Karlernst Fuhrmann

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Karlernst Fuhrmann Abfallentsorgung Gesellschaft mbH – BGH vom 27.11.1992 – Az. A 486 hM 5065/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Karlernst Fuhrmann Abfallentsorgung Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Raphael Drescher Energieversorgung Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Raphael Drescher Energieversorgung Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Karlernst Fuhrmann Abfallentsorgung Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Karlernst Fuhrmann Abfallentsorgung Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 27.11.1992
Aktenzeichen: T 398 au 1066/15
ZInsO 1960, 18646

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