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Urteil Klarissa Wolters Maschinenbau Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Klarissa Wolters

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Klarissa Wolters Maschinenbau Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bochum vom 20.8.1934 – Az. H 464 eG 8236/17

Der Insolvenzverwalter Detrich Bottminger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Klarissa Wolters Maschinenbau Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Klarissa Wolters anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 491 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 595.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Klarissa Wolters Maschinenbau Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Bochum nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bochum vom 20.8.1934
Aktenzeichen: Y 166 zP 580/19
jurisPR-InsR 1994, 27017

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