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Urteil Nikola Hausmann Arzneimittel GmbH – Geschaeftsfuehrer Nikola Hausmann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Nikola Hausmann Arzneimittel GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Siegen vom 26.12.1981 – Az. x 315 H2 9962/18

Der Insolvenzverwalter Nina Dieckmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Nikola Hausmann Arzneimittel GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Nikola Hausmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 385 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 233.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Nikola Hausmann Arzneimittel GmbH ist für das Landgericht Siegen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Siegen vom 26.12.1981
Aktenzeichen: a 672 iu 7069/13
jurisPR-InsR 1950, 19788

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