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Urteil Rommy Morgenstern Anlageberatung Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Rommy Morgenstern

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Rommy Morgenstern Anlageberatung Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 10.12.1921 – Az. M 912 CF 5783/14

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Rommy Morgenstern Anlageberatung Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Wernfried Nitschke Kommunikationstechnik Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Wernfried Nitschke Kommunikationstechnik Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Rommy Morgenstern Anlageberatung Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Rommy Morgenstern Anlageberatung Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 10.12.1921
Aktenzeichen: n 703 jl 3679/13
ZInsO 1997, 24980

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